592 verfügung des Ministeriums des Innern über die Feuerpolizei (Feuerpolizeiordnung). Vom 4. September 1912. Auf Grund des § 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs und des Art. 32 Ziff. 5 sowie des Art. 51 Abs. 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom ewird nachstehendes verfügt. I. Vorschristen zur Verhütung von Feuersgefahr. A. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer und Licht, sowie mit elektrischen, Gas= und ähnlichen Einrichtungen für Licht und Kraft sorgfältig umzugehen und bei der Behandlung und Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände und Stoffe die zur Verhütung von Feuersgefahr erforderliche Sorgfalt anzuwenden. § 2. (1) Haushaltungsvorstände und Dienstherrschaften haben die Verpflichtung, ihre Familien— mitglieder, Hausgenossen und Dienstleute zur Erfüllung vorstehender Vorschrift (8§ 1) anzuhalten. 2) Die Inhaber und Leiter von Kranken= und Erziehungsanstalten, Theatern, Wirt- schaften, Fabriken und Werkstätten, Baubetrieben, Warenlagern, offenen Verkaufsstellen, Schaustellungen und anderen gewerblichen Unternehmungen, ebenso die Inhaber von Versammlungsräumen, haben in ihren Betrieben und Räumen die sorgfältige Einhaltung der in 8 1 gegebenen Vorschrift zu überwachen oder durch zuverlässige Personen überwachen zu lassen. () Soweit auf Grund einer gemäß § 15 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur Landesfeuer- löschordnung vom 31. März 1894 (Reg. Bl. S. ö1) durch die Lokalfeuerlöschordnung auf- erlegten Verpflichtung oder auf Grund polizeilicher Verfügung (§ 120 4 der Gewerbe- ordnung, § 78 Abs. 2 Buchst. c der Vollzugsverfügung zur Bauordnung) in einzelnen ge-