698 8 15. Beim Löten, Schweißen oder Schneiden von Metallen unter Verwendung beweglicher Gasapparate ist dafür zu sorgen, daß die Apparate nicht übermäßig erwärmt, die an ihnen angebrachten Sicherheitsvorrichtungen in stets wirksamem Zustand erhalten und die Räume, in denen die Arbeit vorgenommen wird, genügend entlüftet werden. 8 16. (0) In Räumen der in § 6 Abs. 1 genannten Art dürfen geheizte bewegliche Dampfkessel nicht aufgestellt und bewegliche Explosions= und Verbrennungsmotoren nicht in Betrieb genommen werden. Wenn auf den Kraftmaschinen Behälter für flüssige Brennstoffe angebracht sind, so finden außerdem die Vorschriften über den Verkehr mit Mineralölen Anwendung. 2 Ferner ist es verboten, in unmittelbarer Nähe größerer Vorräte von Garben, Stroh, Futter und dergl. die in Abs. 1 bezeichneten Kraftmaschinen zu betreiben. Beim Dreschen, Futterschneiden und ähnlichen Arbeiten dürfen Garben, Stroh, Futter und dergl. nur in einem Abstande von mindestens 5 m und nur in kleineren Mengen in der Nähe der Kraft- maschine gelagert werden. (8) Bei jeder Benützung der in Abs. 1 bezeichneten Kraftmaschinen sind die geeigneten Vorkehrungen zu tunlichster Verhütung von Feuersgefahr zu treffen, insbesondere müssen die beweglichen Dampfkessel ständig beaufsichtigt werden. Auch ist ein ausreichender Wasservorrat bereit zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. () Im übrigen sind die Bestimmungen der §8 48—53 und des § 63 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1911 über die Dampfkessel (Reg. Bl. S. 251) maßgebend. § 17. Feuergefährliche Verrichtungen im Sinne des § 78 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung dürfen auf längere Dauer nur in Räumen vorgenommen werden, deren Bauart den für die Errichtung solcher Räume maßgebenden Bauvorschriften entspricht.