601 g 24. (1) Aus Dachlucken, Fenstern, Türen, Zuglöchern oder andern Gebäudeöffnungen dürfen Stroh, Futter oder andere leicht brennbare Stoffe nicht herausragen. 2) Schutzbekleidungen aus Stroh oder anderen leicht brennbaren Stoffen, die an den Außenwänden von Bauten zur Abhaltung der Kälte angebracht werden, müssen auf An- ordnung der Ortspolizeibehörde entfernt werden, wenn sie wegen der Nähe anderer Bauten feuergefährlich sind. 8 26. (0) Größere Vorräte leicht brennbarer oder besonders feuergefährlicher Stoffe im Sinne des § 43 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung, also namentlich Garben, Stroh, Heu, Ohmd, Hanf, Flachs, Werg und Streu, ferner Firnis, Lack, Teer, Sprit, Harz, Schwefel, Ole und Fette, sowie die für diese Stoffe gebrauchten Fässer dürfen für längere Dauer nur in Räumen aufbewahrt werden, deren Bauart und Lage den für die Einrichtung solcher Räume allgemein geltenden oder im einzelnen Fall besonders aufgestellten Bauvor- schriften entspricht (zu vergl. insbesondere Art. 90 und 95 der Bauordnung und § 78 der Vollzugsverfügung zu diesem Gesetz). 2) Im Freien, in Feimen, unter bloßen Schutzdächern und in offenen Schuppen dürfen solche Stoffe nur in einer Entfernung von Gebäuden, Waldungen und Eisenbahnen ge- lagert werden, die keine Feuersgefahr befürchten läßt (vergl. auch Art. 60, 61 und 78 der Bauordnung). (3) Im übrigen sind die für den Verkehr mit einzelnen besonders feuergefährlichen Stoffen maßgebenden besonderen Vorschriften einzuhalten und bei der Bereitung und Verwendung besonders feuergefährlicher Stoffe (insbesondere von Gasen, mineralischen Olen, Sprengstoffen usw.) alle zur Vermeidung von Feuer= und Explosionsgefahr er- forderlichen Anstalten zu treffen. 8 26. (0) Die in Spinnereien, Webereien, Rauhereien und in ähnlichen Betrieben sich ergeben— den feinen faserigen Abfälle sind täglich aus den Arbeitsräumen zu entfernen.