603 D. Reinigung der Feuerstätten und Kamine. 30. (1) Die Hausbesitzer oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, die Kamine und sonstigen Feuerungseinrichtungen so oft reinigen zu lassen, als es zur Verhütung von Feuersgefahr notwendig ist. (2) Die näheren Bestimmungen für die Reinigung der Feuerstätten und Kamine sind in der Kaminfegerordnung enthalten. II. Vorschriften für die Handhabung der Feuerpalizei. A. Die Ortsfeuerschau. 8 31. (1) Die Unterstützung der Gemeindebehörden in feuerpolizeilichen Angelegenheiten liegt der in jeder Gemeinde vom Gemeinderat aufzustellenden Ortsfeuerschau ob. 2 Die Ortsfeuerschau besteht in der Regel aus zwei Mitgliedern (Ortsfeuerschauern), von denen wenigstens eines ein tüchtiger und zuverlässiger Bauverständiger sein muß. Bei der Berufung des Bauverständigen sollen Bauwerkmeister oder selbständige Bauhand- werker, welche zur Führung des Meistertitels berechtigt sind, in erster Linie berücksichtigt werden. (3) Wird die Ortsfeuerschau einem Bauverständigen übertragen, der wenigstens die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden hat, so kann von der Aufstellung eines zweiten Mitglieds abgesehen werden. (0 In den Orten, wo ein Kaminfegermeister wohnt, ist dieser, auch wenn er nicht als Feuerschauer bestellt ist, zur Ortsfeuerschau beizuziehen. Eine Ausnahme hievon kann aus dringenden Gründen auf den Antrag des Gemeinderats vom Bezirksrat zugelassen werden. Soweit der Kaminfegermeister neben einem Bauverständigen zur Feuerschau beigezogen wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Ortsfeuerschauers nicht erforderlich.