606 B. Die Oberfeuerschau. g 35. (0) Zur Beratung des Oberamts und der Amtskörperschaft in feuerpolizeilichen Ange- legenheiten sind von der Amtsversammlung Sachverständige (Oberfeuerschauer) in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. (0) Die Oberfeuerschauer müssen Bauverständige sein und wenigstens die Prüfung als Bauwerkmeister erstanden haben. Ihre Wahl unterliegt der Bestätigung der Kreisregierung. g 36. (1) Wenn ein Oberfeuerschauer in seinem Wohnort das Baugewerbe ausübt, ist in der Regel die Besichtigung der Gebäude und Feuerstätten (8 38) an diesem Orte einem nach Maßgabe des § 35 befähigten anderen Bauverständigen zu übertragen. C) Im Falle der sonstigen Verhinderung eines Oberfeuerschauers ist für ihn vom Bezirks- rat, in dringenden Fällen vom Oberamt, ein geeigneter Stellvertreter zu berufen. Die Wahl des Stellvertreters unterliegt für den Fall länger dauernder Verwendung der Bestätigung der Kreisregierung. (3) Die Oberfeuerschauer und ihre Stellvertreter sind vom Oberamt zu verpflichten. 8 37. (0) Die Oberfeuerschauer haben wenigstens alle zwei Jahre, und zwar, außer im Falle des 8 33 Abs. 3, abwechselnd mit der Ortsfeuerschau, alle Gebäude und Feuerstätten des Oberamtsbezirks zu besichtigen. (2) In großen und mittleren Städten kann die Vornahme der Oberfeuerschau gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 geregelt werden. Auch ist es mit Zustimmung des Bezirks- rats zulässig, die Oberfeuerschau jedes Jahr nur in einem Teil der Gemeinden des Bezirks vorzunehmen, wenn dafür gesorgt ist, daß in jeder Gemeinde wenigstens einmal im Jahr entweder die Ortsfeuerschau oder die Oberfeuerschau vorgenommen wird. Die Orts= und Oberfeuerschau dürfen sich jedoch in den einzelnen Gemeinden zeitlich nicht zu nahe rücken.