612 Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für den Bau der nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. August 1909 (Reg. Bl. S. 214) herzustellenden Eisenbahn von Böblingen nach Renningen die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangs- enteignung zu erwerben. Nach diesem Plan verläßt die als vollspurige Nebenbahn nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung herzustellende Bahn den Bahnhof Böblingen in nordöstlicher Richtung, sie wendet sich bald nach Nordwesten, überschreitet den Goldbach und gelangt unmittelbar nach schienengleicher Überschreitung der neuen Sindelfinger Straße zu dem am südlichen Ende der Stadt geplanten Bahnhof Sindel- fingen, unter dem die Schwippe in einem Durchlaß durchgeführt wird. Sie führt sodann neben der Maichinger Straße zum Bahnhof Maeichingen, durchschneidet weiter in einem Bogen den Höhenrücken zwischen Maichingen und Magstadt, geht in das Erbachtal über und erreicht den am linken Talhang neben der Straße südlich vom Ort geplanten Bahnhof Magstadt. Von hier zieht sie am linken Hang des Rank- bachtales abwärts zum Haltepunkt Renningen Süd; sie umfährt den Ort Renningen in einem Bogen auf der Westseite, überschreitet den Rankbach und mündet in den Bahnhof Renningen in der Richtung gegen Zuffenhausen ein. Die Bahnhöfe Böb- lingen und Renningen sind bei diesem Anlaß zu erweitern. In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisen- bahnverwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. September 1912. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler