614 Verfügung sämtlicher Ministerien, betreffend die Abänderung der gemeinschaftlichen Vollzugsverfügung zum Allgemeinen Sportelgesetz. Vom 27. August 1912. 1. In § 4 Zeile 3 der Verfügung sämtlicher Ministerien, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes, vom 18. August 1911 (Reg. Bl. S. 475) ist infolge Neufassung der Tarifnummer 941 des Sporteltarifs durch das Gesetz vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 230) die Zahl „7“ zu ersetzen durch „10“. 2. § 5 der in Ziff. 1 genannten Vollzugsverfügung erhält in Abs. 1 und 2 nach- stehende Fassung: Bei Bemessung der Sporteln innerhalb eines freien Rahmens ist darauf zu achten, daß die Sportelansätze in angemessenem Verhältnis stehen zu dem Maß der den Behörden verursachten Mühe einerseits und zur Bedeutung des Gegenstands andererseits. Soweit der Nutzen, der den Beteiligten aus dem sportelpflichtigen Geschäft in Aussicht steht, beurteilt werden kann, ist auch dieser entsprechend zu berücksichtigen. Befinden sich übrigens die Sportelpflichtigen in ungünstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen, so wird regelmäßig eine Sportel angezeigt sein, die hinter dem gemäß Abs. 1 festzusetzenden Betrag zurückbleibt. Bei Be- rücksichtigung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse ist nicht sowohl der ziffermäßige Betrag des Vermögens oder Einkommens als vielmehr die allgemeine Vermögenslage und Zahlungsfähigkeit des Sportelpflichtigen in Betracht zu ziehen, soweit diese Verhältnisse der die Sportel ansetzenden Behörde bereits bekannt sind oder ohne belästigende Nachforschungen erhoben werden können. Stuttgart, den 27. August 1912. Für den Staatsminister der Für den Für den Für den auswärtigen Angelegenheiten, Staatsminister Staatsminister Staatsminister Politische Verkehrs- des des Kirchen= und des Abteilung: abteilung: Innern: Schulwesens: Kriegswesens: Schmidlin. Linden. Schall. Haag. Bälz. v. Schroeder. Geßler.