615 Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme einer Viehzählung in Württemberg am 2. Dezember 1912. Vom 13. August 1912. Nach dem Beschlusse des Bundesrats vom 27. Juni 1912 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 587) ist im Deutschen Reiche am 2. Dezember 1912 eine Viehzählung erweiterten Umfangs (sogenannte große Viehzählung) und in Verbindung hiemit eine Zählung derjenigen in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis zum 30. November 1912 vorgenommenen Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften die amtliche Fleischbeschau unterblieben ist (Hausschlachtungen), vorzunehmen. Zur Voll- ziehung dieses Beschlusses wird für Württemberg folgendes verfügt: * 1. Die Aufnahme des Viehbestandes (mit Einschluß der Militärpferde), sowie die Auf- nahme der Schlachtungen erfolgt gemeindeweise in der Art, daß für jede Haushaltung, in welcher am Zählungstag Vieh vorhanden ist oder in welcher während des letzten, der Zählung vorangegangenen Jahres Schlachtungen der unter die Zählung fallenden Art (Hausschlachtungen) stattgefunden haben, von dem Haushaltungsvorstand eine Haushaltungsliste nach dem beiliegenden Formular A auszufüllen ist. Die Richtigkeit der Angaben ist von dem Haushaltungsvorstande zu bescheinigen, auch wenn er nicht Eigentümer des vorhandenen Viehs ist oder des geschlachteten Viehs war. § 2. Der Zählung des Viehbestandes unterliegt das in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember 1912 im räumlichen Verfügungsbereiche jeder Haushaltung, sei es auf dem Gehöfte selbst in Haus, Stall, Scheune, Schuppen, Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw. vorhandene Vieh. Dabei ist gleich- gültig, wer Eigentümer des Viehs ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh ist wie eigenes zu behandeln. , Vorübergehend (auf Fuhren 2c.) abwesendes Vieh ist mit aufzunehmen; Vieh, welches im Laufe des 2. Dezember verkauft wird, ist noch in der Haushaltung des asgo