616 bisherigen Besitzers zu zählen. Dagegen ist nicht mitzuzählen Vieh, welches im Laufe des 2. Dezember gekauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend in der Haushaltung anwesendes Vieh. Metzger und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des Zähltags eintreffende und in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember auf dem Transport gewesene, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht etwa erst am 2. Dezember gekauft ist. Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist je am Wohnort derselben aufzunehmen. Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haus— haltung desjenigen, in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist. Es ist darauf zu achten, daß auch besondere Viehbestände, wie z. B. Vieh in Schlachthäusern, Tierkliniken, Pferde in Kasernen, Landgestüten usw. nicht übergangen werden. Solche Tiere sind auf der Haushaltungsliste vom Verwalter des betreffenden Anwesens ohne Nennung der Person des Eigentümers anzugeben. 83. Der Zählung der Schlachtungen unterliegen alle von der amtlichen Schau befreite Schlachtungen, welche von der Haushaltung innerhalb ihres räumlichen Ver— fügungsbereichs, sei es auf dem Gehöfte selbst in Haus, Stall, Scheune, Schuppen, Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw. in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 vorgenommen worden sind, gleichviel ob in der Haushaltung am Zählungstag noch lebendes Vieh vor— handen ist oder nicht. Es ist deshalb seitens der Zählungsorgane darauf zu achten, daß Schlachtungen in Haushaltungen, in denen zur Zeit der Zählung kein Vieh vorhanden ist, nicht übergangen werden. Sofern in einer Haushaltung unter dem während des letzten Jahres etwa vor- handen gewesenen fremden Vieh Schlachtungen der unter die Zählung fallenden