Formular A: Haushaltungsliste. 619 Aulage. Nummer des Zählbezirkks. Nummer der Haushaltungsliste Diehzählung in Württemberg am 2. Pezember 1912. Oberamt: Gemeinde: Parzelle: Name des Haushaltungsvorstands: Straße und Hausnummer: .—— Vorschristen für die Ausfüllung der Haushaltungsliste. 1. Zu &: Zahl des Biehs (Spalten 1—51 der Haushaltungsliste): — 1. II. Zu 1 1— Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom I1. zum 2. Dezember 1912 im räumlichen Verfügungsbereich dieser Haushaltung, sei es auf dem Gehöfte selbst in Haus, Stall, Scheune, Schuppen, Hof und Garten, sei es in Außen- werken oder auf Wiese, Weide, Feld usw. vorhandenen Viehs nach den auf der Haushaltungsliste bezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig, wer Eigentümer des Viehs ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh ist wie eigenes zu behandeln. .Vorübergehend (auf Fuhren 2c.) abwesendes Vieh ist mit aufzunehmen. Vieh, welches im Laufe des 2. Dezember verkauft wird, ist noch in der Haushaltung des bisherigen Besitzers zu zählen. Dagegen ist nicht mitzuzählen ait welches im Laufe des 2. Dezember gekauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend in der Haushaltung, anwesendes Vieh. u Metzger und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des Zähltags eintreffende und in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember auf dem Transport gewesene, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh auf- zuführen, sofern es nicht etwa erst am 2. Dezember gekauft ist (vergl. oben Ziff. 2). Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist je am Wohnort derselben aufzunehmen. uSchapfherden sind stets in derjenigen Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist. . Das in Kasernen, Schlachthänusern, Tierkliniken usw. befindliche Vieh ist ohne Nennung der Person des Eigen- tümers vom Verwalter des betreffenden Anwesens anzugeben. . Als Militärpferde gelten alle zu militärischen Zwecken gehaltene Pferde, Hür welche Rationen in Natur oder in Gestalt von Geldvergütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen der Militärverwaltung abgegeben werden. Pferde des Landjägerkorps und der Schutzmannschaft gelten nicht als Militärpferde. Falls sich in einem Bienenstock (Bienenhause) mehrere Bienenvölker befinden, wird jedes Volk als 1 Stock gerechnet. : Zahl der Schlachtungen (Spalten 52—60 der Haushaltungsliste): Anzugeben sind hier sämtliche Schlachtungen, welche von dieser Haushaltung innerhalb ihres räumlichen Ver- fügungsbereichs, sei es auf dem Gehöfte selbst in Haus, Stall, Scheune, Schuppen, Hof und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw. im Laufe der letzten 12 Monate, d. h. in der Zeit vom 1. Dezem- ber 1911 bis 30. November 1912 vorgenommen worden sind, ohne daß gemäß den bestehenden Vorschriften eine Schlachtvieh= und Fleischbeschau stattzufinden hatte, also nur die sogenaunten Hausschlachtungen. Ist das Tier im lebenden oder geschlachteten Zustande durch einen Fleischbeschauer amtlich untersucht worden, so ist es hier nicht aufzunehmen. Hat jedoch bei einem Schweine oder Ferkel nur Untersuchung auf Trichinen stattgefunden, so muß hier die Schlachtung des Tieres verzeichnet werden, da die Trichinenschau nicht als Fleisch beschau im Sinne des Schlachtvieh und Fleischbeschaugesetzes gilt. 2. Die Zahl der Schlachtungen ist auch dann anzugeben, wenn die Haushaltung am Zählungstage kein lebendes Bieh mehr besitzt, sofern sie nur im Laufe der letzten 12 Monate Schlachtungen der bezeichneten Art vorgenommen hat. Ist von der Haushaltung im Laufe der letzten 12 Monate etwa fremdes, der Haushaltung nicht gehörendes Vieh geschlachtet worden, so ist auch dieses unter der Spalte B „Schlachtungen“ einzutragen, da es für die Zählung gleichgültig ist, wer Eigentümer des geschlachteten Viehs gewesen ist. Ist die Haushaltung erst in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 zugezogen, so sind von ihr auch diejenigen Schlachtungen anzugeben, die sie an ihrem früheren Wohnort innerhalb des Deutschen Reichs während der letzten 12 Monate vorgenommen hatte. III. Die Richtigkeit der Angaben ist von dem Haushaltungsvorstande zu bescheinigen, auch wenn er nicht Eigentümer des vorhandenen Viehs ist oder des geschlachteten iehs war. IV. Die Ausfüllung der Haushaltungsliste hat so zeitig zu geschehen, daß die Liste vom 3. Dezember ab abgeholt werden kann. 2