624 Zweiter Abschnitt. Honstige Bestimmungen. 1. Die im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn die Prüfung zu einer Beglaubigung nicht geführt hat. Mußte jedoch die Prüfung schon nach einer äußerlichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden Gebühren nicht erhoben. 2. Ist die Prüfung mit besonderen Nebenarbeiten verbunden, wie Auseinander- nehmen oder Zusammensetzen des Gegenstandes, Berichtigung, Herstellung vorläufiger Skalen usw., so können Zusatzgebühren bis zur Hälfte der Gebühren erhoben werden. 3. Für Prüfungen, die zur Ausstellung eines Fehlerverzeichnisses mit bestimmten Zahlenangaben führen sollen, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren erhoben. 4. Für Nachprüfungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie für erste Prüfungen. 5. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben den Gebühren die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten sowie die aus der Hin= und Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten erhoben. Stuttgart, den 22. August 1912. Für den Staateominister: Haag. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Siegen aus der Schweiz. Vom 6. September 1912. Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird das unter dem 21. September 1910 (Reg. Bl. S. 492) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus den Kantonen Luzern, Unterwalden,