625 Uri und Zug nach und durch Württemberg mit Wirkung vom 10. ds. Mts. an zurück— genommen. Hiernach erfaßt das Verbot zur Zeit noch die Kantone Appenzell, Genf, Glarus, Graubünden, Neuenburg, Schwyz, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Waadt, Wallis und Zürich. Die Einfuhr und Durchfuhr aus den übrigen Kantonen der Schweiz ist unter den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. September 1910 (Reg. Bl. S. 492) mit der Maßgabe gestattet, daß sie außer über Friedrichshafen bis auf weiteres auch über die badischen Grenzeintrittsstellen stattfinden darf. Stuttgart, den 6. September 1912. Pischek. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.