628 () Den gemeinschaftlichen Oberämtern in Schulsachen steht gegen die ihnen untergebenen Lehrer und Lehrerinnen die in § 6 und den Bezirksschulaufsehern die in § 8 jener Verordnung festgesetzte Strafbefugnis wegen dienstlicher Verfehlungen zu. § 2. (1) Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1912 in Kraft. (2) Mit Wirkung von diesem Tage werden die K. Verordnung vom 31. De- zember 1877, betreffend die Zuständigkeit der Schulaussichtsbehörden und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, (Reg. Bl. S. 300) und Nr. 2 der K. Verordnung vom 24. Februar 1910, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen über das Volks- schulwesen, (Reg. Bl. S. 103) aufgehoben. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. September 1912. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. füönigliche Verordnung, betreffend den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung. Vom 17. September 1912. Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: Die Ständeversammlung wird berufen, zur Wiederaufnahme ihrer Sitzungen am Donnerstag, den 3. Oktober d. J. in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart zusammenzutreten. Gegeben Stuttgart, den 17. September 1912. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.