685 W 31. Negierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 7. Oktober 1912. Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend die Auflösung der Ständeversammlung. Vom 5. Oktober 1912. S. 635. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung der Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 1. Oktober 1912. S. 686. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten. Vom 25. September 1912. S. 637. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Übergangsbestimmungen zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung. Vom 2. Oktober 1912. S. 676. Königliche Verordunus, betreffend die Auflösung der Ständeversammlung. Vom 5. Oktober 1912. Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund der §§ 186, 192 Abs. 2 der Verfassungsurkunde verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: I. Die dermalige Ständeversammlung ist aufgelöst. II. Mit der Verkündung gegenwärtiger Verordnung hört die Wirksamkeit beider Ständekammern auf, vorbehaltlich der Wahl des zurückzulassenden Ausschusses, zu deren Vornahme den hiezu vereinigten Kammern die erforderliche Sitzung gestattet ist. III. Die neuen Wahlen für die Ständeversammlung sowie die Vorschlagswahlen der in § 129 Ziff. 7 der Verfassungsurkunde bezeichneten Mitglieder der Ersten Kammer