680 Versügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Verfassung der Universität Tübingen. Vom b. Oktober 1912. An die Stelle des Organischen Statuts für die Universität Tübingen vom 18. Januar 1829 (Reg. Bl. S. 19) und der Königlichen Verordnung, betreffend die Revision dieses Statuts, vom 18. April 1831 (Reg. Bl. S. 187) tritt mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 2. Oktober 1912 mit Wirkung vom 15. Oktober 1912 ab die nachstehende „Verfassung der Universität Tübingen“. Stuttgart, den 5. Oktober 1912. Fleischhauer. Verfassung der Universität Tübingen. I. Aufgabe, Stellung und liederung der Aniversität. SI. Die Universität hat die Aufgabe, die Studierenden wissenschaftlich auszubilden und die Wissenschaft durch Lehre und Forschung zu pflegen. 82. (1) Die Universität ist dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens unmittelbar unter- stellt. . (2) Soweit es sich um die Vertretung des Ministeriums am Sitz der Universität selbst handelt, ist der Kanzler neben seinen sonstigen Obliegenheiten damit betraut (88 16—18). 83. (0) Die Universität gliedert sich in folgende sieben Fakultäten: 1. die evangelisch-theologische, 2. die katholisch-theologische, 3. die juristische,