4. die medizinische, 5. die philosophische, 6. die staatswissenschaftliche, 7. die naturwissenschaftliche. (2) Nach Maßgabe des Bedürfnisses kann von dem Ministerium nach Anhörung des Großen Senats die Zahl der Fakultäten geändert sowie die Zuteilung von Lehrgebieten an sie geregelt werden. Eine Anderung der Zahl der Fakultäten bedarf der Genehmigung des Königs. II. LTehrplan und Lehrkräfte. 84. Der Lehrplan der Universität wird in dem halbjährlichen Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. 85. (0) Die Lehrkräfte bestehen aus: 1. ordentlichen Professoren, ordentlichen Honorarprofessoren, außerordentlichen Professoren, Privatdozenten, Fach= und Hilfslehrern. (2) Unter den außerordentlichen Professoren im Sinne dieser Verfassung sind die etats— mäßigen außerordentlichen Professoren zu verstehen. (3) Zur Unterstützung der Professoren werden nach Bedürfnis Assistenten sowie sonstige Hilfskräfte bestellt. (4) Die allgemeinen dienstrechtlichen Verhältnisse aller Vorgenannten, mit Ausnahme der Privatdozenten ohne Lehrauftrag, für welche die Habilitationsordnung und die sonstigen sie betreffenden Bestimmungen maßgebend sind, sind durch das Beamtengesetz geregelt. (5) Die Mitglieder des Lehrkörpers, die dem Beamtengesetz unterstehen, sind verpflichtet, Berichterstattungen und sonstige Geschäfte für die akademischen Behörden zu übernehmen, S e