688 beschluß kann diese Befugnis von der Zustimmung des Kollegiums abhängig gemacht werden. (8) Er stellt nach Bedarf für die einzelnen Gegenstände Berichterstatter auf. Mit Ge— nehmigung der Fakultät kann er die Berichterstattung einem nicht dem Kollegium ange— hörigen Dozenten übertragen, dem dann in dieser Sache die vollen Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Kollegiums zukommen. g 23. (0) Die Mitglieder des Fakultätskollegiums sind verpflichtet, in der Sitzung zu erscheinen. * Die Fakultät ist beschlußfähig, wenn außer dem Dekan oder seinem Stellvertreter wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder des Kollegiums anwesend ist. Durch Fakultäts- beschluß können für die Erledigung von Eilsachen in den Ferien sowie für gewisse Ange- legenheiten (z. B. Promotionen) abweichende Bestimmungen getroffen werden. G) Wenn ein Gegenstand der Beratung persönliche Rechte oder Sonderinteressen eines Mitglieds der Fakultät oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad berührt, so darf das beteiligte Mitglied an der Beratung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand nicht teilnehmen. g 24. (14) Das Fakultätskollegium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; im Fall der Stimmengleichheit hat der Dekan die entscheidende Stimme. * Durch Bestimmung in der etwaigen Geschäftsordnung (§ 25) kann der Dekan auf das Recht des Stichentscheids bei Stimmengleichheit beschränkt werden. (8) In einfachen Fällen kann im Umlauf abgestimmt werden. g 26. Im übrigen kann die Geschäftsbehandlung in der Fakultät durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die zur Kenntnis des Ministeriums zu bringen ist. Bestimmungen zur Ausführung des Vorbehalts in § 23 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.