6. I 693 bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Lehrern verschiedener Fakul- täten in Beziehung auf den Unterricht oder auf die Wahl der Stunden hiefür oder auf die Benützung von Lehrsälen und Lehrmitteln, vorbehaltlich der Berufung der Beteiligten an den Großen Senat; . über die Vergebung von Universitätsräumen, ausschließlich der Institutsräume, zu nichtakademischen Zwecken; . über die Veranstaltung akademischer Feierlichkeiten und sonstiger Festlichkeiten, sowie über Fragen der Vertretung der Universität bei besonderen Anlässen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Genehmigung des Ministeriums; über die Verwendung der Etatsmittel innerhalb der verabschiedeten Beträge, soweit hiezu nicht der Rektor, die Institutsvorstände, die Fakultäten oder das Ministerium zuständig sind; über die Niederschlagung uneinbringlicher Forderungen bis zum Betrag von 100 .; über die Annahme von Schenkungen an die Universität oder ihre Institute ohne lästige Auflage bis zum Betrag von 500 4#; über Auslegungsfragen und Beschwerden in Stiftungssachen, vorbehaltlich der Berufung an das Ministerium; C. die Antragstellung bei dem Ministerium in Beziehung auf die J. 2. Festsetzung des Etats der Universität und ihrer Institute; Verwilligung von Mitteln aus dem Dispositionsfonds und Deckung außerordent- licher im Etat nicht vorgesehener Ausgaben; Festsetzung der Kolleggelder und Gebühren; Bauten; soweit gemäß § 39 Abs. 2 B Nr. 6 der Große Senat zuständig ist, Art ihrer Ausführung; Verwendung von Gebäuden; Zulassung von Privatdozenten;