695 2) Die Anträge des Kleinen Senats zum Universitätsetat und in Bausachen (§ 33 Abs. 2 C Nr. 1 und 4) sind binnen einer bekanntzugebenden Frist von einer Woche zur Einsicht und zu etwaiger Einsprache durch die Mitglieder des Großen Senats, soweit sie nicht bereits vom Recht des Gehörs gemäß § 30 Gebrauch gemacht haben, aufzulegen. Erfolgt eine Einsprache, so hat der Kleine Senat über sie zu beschließen und den Beschluß mit den Akten dem Ministerium vorzulegen. 5. Der Große Senat. g 36. (1) Der Große Senat besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, sämtlichen ordentlichen Professoren, dem Universitätsamtmann und drei von den ordentlichen Honorarprofessoren und außerordentlichen Professoren gemeinsam aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählten Mitgliedern. (2) Bei der Beratung und Beschlußfassung über die Besetzung von ordentlichen Professuren scheiden die gewählten Mitglieder aus. (8) Bei der Vorschlagswahl für das Rektoramt treten die nicht dem Kollegium angehörigen ordentlichen Honorarprofessoren und außerordentlichen Professoren in dem in § 10 be- zeichneten Umfang hinzu. § 37. Auf die Wahlen, die Amtsdauer und die Wiederwahl der nicht ständigen Mitglieder des Großen Senats (8§ 36 Abs. 1) sowie auf die Wahlen von Ersatzmännern finden die Be- stimmungen für den Kleinen Senat (§ 28) entsprechende Anwendung. · §38. (1) Für die Geschäftsbehandlung des Großen Senats finden, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der §§ 20, 23, 24, 31, 32 und 34 sinngemäße Anwendung. (2) Der Große Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem Rektor oder seinem Stellvertreter wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Kollegiums anwesend ist. 3