705 9) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat spätestens am Dienstag, den 19. November 1912 stattzufinden. Das Ergebnis ist durch das Bezirksamtsblatt bekannt zu machen, auch wenn kein zweiter Wahlgang stattfindet. Gegebenenfalls ist am Dienstag, den 19. November 1912 das oberamtliche Ausschreiben eines zweiten Wahlgangs zu veröffentlichen, der auf Freitag, den 29. November 1912 anzuberaumen ist. 10) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsver- fügung dazu darauf hingewiesen, daß a. in den Wahlräumen und den unmittelbar an diese anstoßenden Räumlichkeiten Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel in den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm- zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat, . kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahlraum anwesend waren und Cc. daß die Distriktswahlkommissionen abgesehen von der für die Stadt Stuttgart geltenden, unter Ziff. 8 Buchstabe e angeführten Vorschrift sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht bedienen dürfen. Stuttgart, den 14. Oktober 1912. Pischek.