720 (0 Auch sonstige Nebenbeschäftigungen darf ein Beamter nur dann übernehmen, wenn sie mit den amtlichen Pflichten vereinbar sind, und nur in dem Maße, daß dadurch dem amt- lichen Berufe kein Abbruch geschieht. (5) Auf die zeitlich in den Ruhestand versetzten Beamten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. (0) Die unter dem Vorbehalte der Kündigung angestellten Beamten können sich neben ihrem Dienste jedem Geschäfte oder Gewerbe widmen, welches nach dem Ermessen der ihnen vorgesetzten Dienstbehörde mit jenem überhaupt verträglich und ihnen nicht durch besondere Dienstinstruktion untersagt ist. Übrigens findet auch auf sie der zweite Satz des zweiten Absatzes Anwendung. Art. 9. (0) Ein Beamter darf Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regierungen nicht ohne vorgängige Genehmigung des Königs annehmen. (2) Zur Annahme von sonstigen Geschenken oder Belohnungen in bezug auf sein Amt bedarf ein Beamter der vorgängigen Genehmigung der ihm vorgesetzten obersten Dienst— behörde. [ä3) Ohne die gleiche Genehmigung ist den Beamten außerdem nicht gestattet, von einem Amtsuntergebenen ein Geschenk anzunehmen oder die Annahme eines solchen ihren Ge- hilfen zu gestatten, ausgenommen: a) wenn der Geber mit dem zu Beschenkenden bis zum vierten Grade einschließlich verwandt oder verschwägert ist; b) wenn das Geschenk in einem literarischen Produkte besteht und von dem Verfasser des letzteren selbst herrührt; ) wenn der Geldwert einer von dem Geschenkgeber selbst produzierten Sache den Betrag von zwei Mark nicht übersteigt. Art. 10. 1) Bei der Anstellung erhält jeder Beamte eine Anstellungsurkunde.