724 Art. 15. Die Höhe der den Beamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts zustehenden Vergütung der Mehrkosten über den gewöhnlichen Aufwand am Wohnorte und der Reisekosten wird im Verordnungswege geregelt. Art. 16. (0) Wird ein Beamter an der Versehung seines ordentlichen Amts durch andere Auf— träge von seiten der Königlichen Regierung gehindert, so darf infolgedessen sein Gehalt einen Abzug nicht erleiden und hat die Staatskasse die Kosten der Bestellung eines Amts- verwesers zu tragen. Einen weiteren Anspruch als auf den Ersatz des durch jene Aufträge ihm etwa erwachsenden Aufwands erwirbt dadurch der Beamte nicht. (2) Das gleiche ist der Fall, wenn der Beamte außerordentliche Aufträge neben seinem ordentlichen Amte zu besorgen hat. (3) Solche Aufträge, sowie Amtsverwesereien und dergleichen sind jederzeit widerruflich. Art. 17. Der Königlichen Regierung bleibt vorbehalten, besondere und hervorragende Leistungen eines Beamten je nach Umständen auch durch die Verwilligung außerordentlicher Beloh— nungen anzuerkennen. Art. 18. (1) Jedem Beamten soll jährlich ein angemessener Urlaub bewilligt werden, ohne daß der Beamte etwa erwachsende Kosten der Stellvertretung zu tragen hat; der Feriengenuß ist dem Urlaub gleichzustellen. Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung werden im Verordnungswege erlassen. (2) Ein Beamter, welcher ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte sich fern- hält oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungs- gründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines dienstlichen Ein- kommens verlustig.