725 (3) In Krankheitsfällen findet ein Abzug vom Gehalt nicht statt. Die Stellvertretungs- kosten fallen der Staatskasse zur Last, soweit nicht ein Dritter aus privatrechtlichen Gründen zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist. Art. 19. Q) Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte muß die Versetzung auf ein anderes seiner Berufsbildung und bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt von nicht geringerem Range und ohne Verlust an Gehalt sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. 2) Die unfreiwillige Versetzung von Richtern auf ein anderes richterliches Amt von nicht geringerem Range und ohne Verlust an Gehalt ist, wofern solche nicht durch eine Anderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke veranlaßt wird, nur dann zulässig, wenn von dem Oberlandesgericht anerkannt ist, daß ein Bedürfnis des Dienstes für die Versetzung vorliege. Die Versetzung von Richtern auf ein nichtrichterliches Amt findet ohne ihre Zu- stimmung überhaupt nicht statt. (8) Für die Staatsanwälte verbleibt es bei der Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 des Aus- führungsgesetzes zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 24. Januar 1879 (Reg. Bl. S. 3). (0 Dem ohne sein Ansuchen versetzten Beamten, mag derselbe auf Lebenszeit angestellt sein oder nicht, sind die Umzugskosten nach den hierüber im Verordnungswege erlassenen Vorschriften zu ersetzen. () Der § 49 der Verfassungsurkunde ist aufgehoben. Art. 20. (0) Bei den unter dem Vorbehalt der Kündigung angestellten Beamten erfolgt die Kündigung, wenn der Beamte durch Königliche Entschließung angestellt oder auf seiner Stelle bestätigt worden ist, durch das vorgesetzte Ministerium mit Genehmigung des Königs. Zu dem Antrag auf Genehmigung ist die Zustimmung des Staatsministeriums erforderlich. Vor Einholung dieser Zustimmung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, über die Gründe, aus welchen die Kündigung erfolgen soll, sich zu erklären.