735 3. mit Pensionsberechtigung im Dienst des Königlichen Hofes oder der Königlichen Hofkammer stand oder nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahr in diesem Dienst verwendet war, oder 3a. der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder einer den Erfordernissen des Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1894, betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen (Reg. Bl. S. 163), in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 141) genügenden körperschaftlichen Pensionsanstalt angehört hat, sofern nicht die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 An- wendung findet; 4. im inländischen Kirchen= oder öffentlichen Volksschuldienste angestellt oder nach den für diese Dienste geltenden Normen mit dem Anspruch auf Einrechnung in die Dienstzeit nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahre unständig ver- wendet war; nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahre den in den Prüfungsvor- schriften für die Anstellung in einem Staats= oder öffentlichen Schuldienst aus- drücklich angeordneten Vorbereitungsdienst innerhalb oder außerhalb des Staats- dienstes geleistet hat; 6. dem Landjägerkorps angehört hat. O□# Art. 43. Mit Genehmigung des Königs kann aus besonderen Gründen in die pensionsbe- rechtigte Dienstzeit auch eingerechnet werden die Zeit, während welcher ein Beamter im Dienste eines anderen deutschen Bundesstaats oder auch eines dem Deutschen Reiche nicht angehörigen Staats, in einem Korporationsdienst ohne anrechnungsfähige Dienstzeit oder im Privatdienste sich befunden oder im Privatberuf eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Art. 44. (1) Dagegen kommt bei Berechnung der Dienstjahre diejenige Dienstzeit nicht in Betracht, welche von einem früher im gerichtlichen oder Disziplinarwege des Amts verlustig ge-