743 (2) Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer der Abzug um ein Zehnteil desselben solange gemindert, bis der volle Betrag der Pension erreicht ist. (3) Ist die Witwe mehr als achtunddreißig Jahre jünger als der verstorbene Ehemann, so erhält sie, wenn die Ehe fünf Jahre oder weniger gedauert hat, keine Pension, nach fünfjähriger Dauer der Ehe aber für jedes angefangene Jahr der weiteren Dauer der Ehe eine Pension von einem Zehnteil des nach Art. 55 sich berechnenden Betrags solange, bis die volle Pension erreicht ist. (4) Die Altersungleichheit wird nach den Geburtstagen berechnet. (5) Auf die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Witwe gemachten Abzüge keinen Einfluß. (6) Bei Feststellung des Jahresbetrags der gekürzten Pension werden die sich ergebenden Pfennige auf eine volle Mark abgerundet. Art. 58 bis 60. Weggefallen. Art. 61. Bei dem Übertritt aus dem Dienst einer Korporation, mit welchem die Beteiligung an der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder an einer den Erfordernissen des Art. 4 Abs. 1 des Körperschaftspensionsgesetzes in der Fassung vom 5. September 1905 (Reg. Bl. S. 198) genügenden körperschaftlichen Pensionsanstalt verbunden ist, in den Staats= oder Schuldienst (Art. 42 Ziff. 3 a) sind insolange, als diese Pensionskassen Eintrittsgelder und Beiträge erheben, die von dem Beamten an diese Kassen bisher bezahlten Eintrittsgelder und Beiträge ohne Zinsenberechnung an die Staatskasse auszufolgen (vergl. Art. 27 und 30 des Körperschaftspensionsgesetzes). Art. 62 bis 64. Weggefallen.