756 (0 Einem früher Verurteilten, dessen Schuldlosigkeit an den Tag kommt, ist der von ihm nicht verschuldete Schaden durch die Staatskasse zu ersetzen, vorbehältlich des Rückgriffs an die Schuldigen. Art. 106. (l) Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (Art. 81) der Angeschuldigte verurteilt wird, ist er schuldig, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu erstatten. Hierüber entscheidet das Disziplinarurteil. 2) Die Kosten des in Anwendung des Art. 93 eingestellten Verfahrens fallen dem Ange- schuldigten zur Last. Art. 107. Die Bestimmungen der Art. 69 bis 106 finden auch auf die zeitlich in den Ruhestand versetzten Beamten Anwendung. Art. 108. Die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten (Suspension vom Amte) tritt kraft des Gesetzes ein, wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung verfügt oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, welches den Verlust des Amts kraft des Gesetzes nach sich zieht. Art. 109. (0) In Fällen des Art. 108 dauert die Suspension bis zum Ablaufe des zehnten Tags nach Aufhebung der Haft oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, durch welches der Beamte zu einer anderen als der bezeichneten Strafe verurteilt wird. G) Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, bis das Urteil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld des Verurteilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des Aufenthalts oder der Unterbrechung eine Gehaltsschmälerung (Art. 111) nicht ein. Dasselbe gilt für die in Abs. 1 dieses Artikels erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens verfügt wird.