759 (8) Hat die Anstellungsbehörde darüber zu entscheiden, ob die Sache vor den Disziplinarhof zu verweisen oder das Verfahren einzustellen ist, so sind ihr die Akten vorzulegen (Art. 90 Satz 2). Art. 115. (0) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ergehenden Aufforderungen, Mit- teilungen und Vorladungen sind gültig bewirkt, wenn die Zustellung derselben an den- jenigen, an den sie ergehen, durch einen verpflichteten Beamten erfolgt ist. (2) Hat jedoch der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine vorgesetzte Behörde Kenntnis von seinem Aufenthalte hat, so erfolgt die Zustellung in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohnsitze desselben. Art. 116. Durch die Vorschriften dieses Abschnitts werden die 88 195 bis 205 der Verfassungs- urkunde nicht berührt. Sechster Abschnitt. Schlußbestimmungen. Art. 117. (1) Die durch das gegenwärtige Gesetz dem vorgesetzten Ministerium beigelegten Befugnisse werden gegenüber den ständigen Räten des Staatsministeriums und mit den aus Art. 117 a Abs. 1 sich ergebenden Einschränkungen gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungs- gerichtshofs von dem Staatsministerium, gegenüber den Kanzleibeamten des Staats- ministeriums und des Verwaltungsgerichtshofs von dem Präsidenten des Staatsmini- steriums, gegenüber dem ständischen Amtspersonal durch die einzelnen oder vereinigten Kammern, bei nicht versammeltem Landtag durch den Ständischen Ausschuß ausgeübt (Verfassungsurkunde § 193). 2 In den Fällen der Art. 20, 10 a und 20 wird in Ansehung der ständischen Beamten die Zustimmung des Staatsministeriums nicht eingeholt.