761 Art. 120. Die an den Strafanstalten angestellten Geistlichen werden als Kirchendiener behandelt. Sie stehen jedoch, abgesehen von der Aufsicht der Kirchenbehörden über die geistliche Seite ihrer Amtsverrichtungen, unter den Aufsichtsbehörden der Strafanstalten, auch finden auf sie die Bestimmungen des ersten und fünften Abschnitts dieses Gesetzes mit Aus- nahme von Art. 18 Abs. 3 Anwendung.