770 Bei dienstlichen Verfehlungen der Lehrer ist er befugt, in eigener Zustän- digkeit die Ordnungsstrafe des Verweises im Sinn des Beamtengesetzes zu verhängen; von ihrer Verhängung hat er in jedem einzelnen Fall dem Oberschulrat Anzeige zu erstatten. 2) § 2 Nr. 10 der Verfügung vom 1. März 1910 über den Wirkungskreis und den Geschäftsgang des gemeinschaftlichen Oberamts in Schulsachen (Reg. Bl. S. 172) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Disziplinaruntersuchungen gegen die Lehrer und deren Bestrafung bei dienstlichen Verfehlungen, die durch Verweis oder Geldstrafe bis zum Betrag von 50 Mark abgerügt werden können; Anzeige an den Oberschulrat über jede auf diese Weise verhängte Ordnungsstrafe. Stuttgart, den 11. Oktober 1912. Fleischhauer. Bekanntmachung des Ministeriums des nirchen= und Schulwesens, betreffend die amtliche Bezeichnung des Rektors der Technischen Hochschule in Stuttgart. Vom 17. Oktober 1912. Seine Königliche Majestät haben am 16. Oktober d. J. die Bestimmung zu genehmigen geruht, daß dem Rektor der Technischen Hochschule in Stuttgart in seinem amtlichen Wirkungskreis die Bezeichnung „Magnifizenz“ gebührt. Stuttgart, den 17. Oktober 1912. Fleischhauer. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.