774 Die genehmigten Gemeindesatzungen und Beschlüsse der Landarmenbehörde werden jeweils im Amtsblatt des Justizministeriums veröffentlicht. 84. Treten bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen ein, unter denen dem Beamten nach der Satzung der Gemeinde oder dem Beschluß der Landarmenbehörde die dort be- stimmten Rechte und Pflichten eines Vormunds zukommen, so hat der Beamte dies dem zuständigen Vormundschaftsgericht unter Angabe des Namens, des Orts und des Tags der Geburt sowie der Eltern des Minderjährigen und ihres Wohnorts und unter Dar- legung jener Voraussetzungen und des Zeitpunkts ihres Eintritts unverzüglich mitzuteilen. Ist dem Beamten das zuständige Vormundschaftsgericht nicht bekannt, so ist die Mitteilung an das Vormundschaftsgericht in derjenigen Gemeinde, in der sich der Minderjährige aufhält, zu richten, worauf der Vorsitzende dieses Vormundschaftsgerichts sie dem er- forderlichenfalls von ihm zu ermittelnden zuständigen Vormundschaftsgericht weiter zu geben hat. Die Vorschriften in Abs. 1 finden auch in bezug auf diejenigen Minderjährigen An- wendung, für die dem Beamten die Rechte und Pflichten des Vormunds alsbald mit dem Inkrafttreten der Gemeindesatzung oder des Beschlusses der Landarmenbehörde zukommen. g 5. Da die Vormundschaft des Beamten unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, so bedarf es hiebei einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht. Im übrigen hat das zuständige Vormundschaftsgericht alsbald nach Empfang der in § 4 vorgeschriebenen Mitteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bevormundung des Minderjährigen überhaupt und für den Eintritt der Vormundschaft des Beamten im besonderen vorliegen. Findet das Vormundschaftsgericht keinen Anstand, so setzt es den Beamten hievon in Kenntnis. Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken, so empfiehlt es sich in der Regel, namentlich soweit nicht wegen der Interessen des Minderjährigen eine alsbaldige Entscheidung geboten erscheint, die Beseitigung der Anstände durch Rücksprache mit dem Beamten zu versuchen.