775 Werden die Bedenken nicht beseitigt, so hat das Vormundschaftsgericht über die Frage der Bestellung eines Vormunds Entscheidung zu treffen. Auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Bevormundung des Minderjährigen durch den Beamten vorliegen, ist das Vormundschaftsgericht befugt, einen anderen Vor- mund zu bestellen (Art. 1 Abs. 5 des Gesetzes, Art. 136 Nr. 1 ESBGB.). Auf Antrag der Gemeinde= oder Landarmenbehörde hat die Bestellung eines anderen Vormunds zu erfolgen (Art. 6 des Gesetzes). Wenn in einem einzelnen Falle das Vormundschaftsgericht die Voraussetzungen für den Eintritt der Vormundschaft des Beamten als gegeben erachtet, die Gemeinde= oder Landarmenbehörde aber diese Ansicht nicht teilt, so liegt zunächst die Entscheidung dem Vormundschaftsgericht, vorbehältlich der Anrufung der übergeordneten Gerichte, ob. § 6. Nach Eintritt des Beamten als Vormunds hat das Vormundschaftsgericht unverzüglich den bisherigen Vormund hievon in Kenntnis zu setzen. Wird an Stelle des Beamten ein anderer Vormund bestellt (8 5 Abs. 4), so sind der Beamte und die Gemeindebehörde oder die Landarmenbehörde unverzüglich zu benach- richtigen. § 7. Tritt ein Wechsel in dem mit der Stellung des Vormunds verbundenen Amt ein, so hat die Gemeinde- oder Landarmenbehörde diejenigen Vormundschaftsgerichte, welche die Aufsicht über die zur Zeit des Wechsels anhängigen Vormundschaften des Beamten führen, hievon unter Mitteilung des Namens des Amtsnachfolgers in Kenntnis zu setzen. Zu Art. 2. 88. In dem Beschluß, durch den eine Gemeinde- oder Landarmenbehörde einen ihrer Beamten für die Bestellung zum Vormund nach Art. 2 des Gesetzes aufstellt, ist im be- sonderen darüber zu bestimmen,