777 Gemeinde-- oder Landarmenbehörde, unter Umständen auch bei dem Beamten selbst, die Einreichung eines Vorschlags wegen der Bestellung zum Vormund in Anregung bringen. 8 10. Von der Bestellung des Beamten zum Vormund hat das Vormundschaftsgericht den etwaigen bisherigen Vormund unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird der Anregung auf Bestellung des Beamten zum Vormund vom Vormund- schaftsgericht keine Folge gegeben, so hat dieses die Behörde oder den Beamten hievon zu benachrichtigen. Zu Art. 1 und 2. § 11. Die vormundschaftliche Tätigkeit des Beamten kann wesentlich gefördert werden, wenn er bei der Fürsorge für die Person des Mündels in stetiger Fühlung mit den sonst in der Jugendfürsorge tätigen Personen (Geistlichen, Lehrern usw.) und den auf diesem Gebiet wirkenden Vereinen und Anstalten bleibt. Nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes können dem Beamten zu seiner Unterstützung für die Person der Minderjährigen Hilfspersonen, insbesondere Frauen, beigegeben werden, bei deren Auswahl auf das religiöse Bekenntnis der Minderjährigen tunlichst Rücksicht zu nehmen ist. Den Gemeinde= und Landarmenbehörden wird dringend empfohlen, von dieser Befugnis namentlich dann, wenn der Beamte Vormund einer größeren Zahl von Minderjährigen ist, Gebrauch zu machen. Als Hilfspersonen können auch Arzte in Betracht kommen. § 12. Da der Kreis der Personen, für welche die Vormundschaft einem Beamten übertragen werden kann, nach Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes beschränkt ist, andererseits aber auch außer- halb dieses Kreises Fälle eintreten können, in denen die Bestellung eines besonders tüchtigen und erfahrenen Vormunds geboten erscheint, so ist es beim Mangel geeigneter Vormünder von erheblichem Vorteil, wenn der Beamte die Vormundschaft in solchen Fällen übernimmt. Vor allem gilt dies bei den unehelichen Minderjährigen, die, ohne der Aufsicht des Beamten