780 8 3. Treten bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen ein, unter denen dem Anstalts- vorstand die Rechte und Pflichten eines Vormunds zukommen, so hat der Anstaltsvorstand dies dem zuständigen Vormundschaftsgericht unter Angabe des Namens, des Orts und des Tags der Geburt, sowie der Eltern des Minderjährigen und ihres Wohnorts und unter Darlegung jener Voraussetzungen und des Zeitpunkts ihres Eintritts unverzüglich mitzu- teilen. Ist dem Anstaltsvorstand das zuständige Vormundschaftsgericht nicht bekannt, so ist die Mitteilung an das Vormundschaftsgericht in derjenigen Gemeinde, in der sich der Minderjährige aufhält, zu richten, worauf der Vorsitzende dieses Vormundschaftsgerichts sie dem erforderlichenfalls von ihm zu ermittelnden zuständigen Vormundschaftsgericht weiter zu geben hat. Die Vorschriften in Abs. 1 finden auch in bezug auf diejenigen Minderjährigen An- wendung, für die dem Anstaltsvorstand die Rechte und Pflichten des Vormunds alsbald mit der Einführung der Berufsvormundschaft zukommen. 84. Da die Vormundschaft des Anstaltsvorstands unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, so bedarf es hiebei einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht. Im übrigen hat das zuständige Vormundschaftsgericht alsbald nach Empfang der in § 3 vorgeschriebenen Mit- teilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bevormundung des Minderjährigen überhaupt und für den Eintritt der Vormundschaft des Anstaltsvorstands im besonderen vorliegen. Findet das Vormundschaftsgericht keinen Anstand, so setzt es den Anstaltsvorstand hievon in Kenntnis. Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken, so empfiehlt es sich in der Regel, namentlich soweit nicht wegen der Interessen des Minderjährigen eine alsbaldige Entscheidung geboten erscheint, die Beseitigung der Anstände durch Rücksprache mit dem Anstaltsvorstand zu ver- suchen. Werden die Bedenken nicht beseitigt, so hat das Vormundschaftsgericht über die Frage der Bestellung eines Vormunds Entscheidung zu treffen.