781 Auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Bevormundung des Minderjährigen durch den Anstaltsvorstand vorliegen, ist das Vormundschaftsgericht befugt, einen anderen Vormund zu bestellen (Art.7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 5 des Gesetzes; Art. 136 Nr. 1 EGBG.). Auf Antrag des Anstaltsvorstands hat die Bestellung eines anderen Vormunds zu erfolgen (Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 des Gesetzes). Wenn in einem einzelnen Falle das Vormundschaftsgericht die Voraussetzungen für den Eintritt der Vormundschaft des Anstaltsvorstands als gegeben erachtet, letzterer aber diese Ansicht nicht teilt, so liegt zunächst die Entscheidung dem Vormundschaftsgericht, vor- behältlich der Anrufung der übergeordneten Gerichte, ob. l 5. Nach Eintritt des Anstaltsvorstands als Vormunds hat das Vormundschaftsgericht unverzüglich den bisherigen Vormund hievon in Kenntnis zu setzen. Wird an Stelle des Anstaltsvorstands ein anderer Vormund bestellt (§ 4 Abs. 4), so ist der Anstaltsvorstand unverzüglich zu benachrichtigen. 86. Tritt ein Wechsel in dem mit der Stellung des Vormunds verbundenen Amt des Anstaltsvorstands ein, so hat der neue Anstaltsvorstand diejenigen Vormundschaftsgerichte, welche die Aufsicht über die zur Zeit des Wechsels anhängigen Vormundschaften des An- staltsvorstands führen, hievon in Kenntnis zu setzen. § 7. Für die Bestellung eines Gegenvormunds sind die Bestimmungen in § 1792 BG. maßgebend. Den Vormundschaftsgerichten wird anheimgegeben, von der Befugnis der Bestellung eines Gegenvormunds Gebrauch zu machen, dabei ist jedoch auf die Auswahl geeigneter Personen besonders Bedacht zu nehmen. 88. Der Anstaltsvorstand kann Hilfspersonen zur Unterstützung in der Fürsorge für die Minderjährigen beiziehen.