789 1. Gemeinsame vVorschriften. Zu §§ 39 f#. der Beichsversicherungsordnung sowie zu 8§8§ 1 bis 12 der KRaiserlichen Verordnung über cbeschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter. 81. (0) Als ständige Stellvertreter der Vorsitzenden der Versicherungsämter werden die zweiten oberamtlichen Beamten bestellt. Hat ein Oberamt mehrere zweite Beamte, so kommt die ständige Stellvertretung des Vorsitzenden des Versicherungsamts dem dienst- ältesten derselben zu, falls nicht in einzelnen Fällen von dem Ministerium des Innern etwas anderes angeordnet wird. (2) Für die Zuweisung von Geschäften zur selbständigen Besorgung an die ständigen Stellvertreter außer im Fall der Behinderung der Vorsitzenden gilt § 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1907 (Reg. Bl. S. 643), betreffend den Vollzug der Bezirksordnung, mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Kreis- regierung das Oberversicherungsamt tritt. (3) Sind einem zweiten oberamtlichen Beamten bis zum 31. Dezember 1912 die bis- herigen oberamtlichen Geschäfte auf dem Gebiet der Arbeiterversicherung von der Kreis- regierung ganz oder zum Teil zur selbständigen Besorgung zugewiesen, so wird dieser Beamte, soweit nicht etwas anderes besonders verfügt wird, als ständiger Stellvertreter in der Weise hiemit bestellt, daß ihm die gesamten versicherungsamtlichen Geschäfte bis auf weiteres zur selbständigen Besorgung zugewiesen werden. Kommen hiernach bei einem Oberamt mehrere zweite Beamte in Betracht, so gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 2. ") Das Versicherungsamt hat zu bestimmen, wie viele Versicherungsvertreter der Land- wirtschaft angehören sollen. Außerdem kann das Versicherungsamt bestimmen, daß auch anderen hauptsächlichen Erwerbszweigen sowie einzelnen Teilen seines Bezirks mindestens eine gewisse Anzahl von Versicherungsvertretern angehören soll. Vor Erlaß solcher Bestimmungen ist der Bezirksrat zu hören.