793 § 11. Die Zahl der Beisitzer des Oberversicherungsamts beträgt zweihundertvierzig. Davon entfallen je vierzig auf die Bezirke der Spruchkammern Reutlingen, Ellwangen und Ulm. 8 12. Von den Beisitzern des Oberversicherungsamts und der auswärtigen Spruchkammern soll mindestens je ein Viertel auf die Landwirtschaft entfallen. Zu § 80 der Reichsversicherungsordnung. § 13. Für die Entrichtung der Pauschbeträge durch die Versicherungsträger wird ange- ordnet: a) bei Beteiligung von zwei Versicherungsträgern hat jeder die Hälfte, bei Beteiligung von drei Versicherungsträgern jeder ein Drittel usw. des für sein Ver- sicherungsgebiet festgesetzten Pauschbetrags zu zahlen; 5) beigeladene Versicherungsträger sind ebenfalls zahlungspflichtig; ) die Zahlungspflicht tritt dann ein, wenn in einer Spruchsache die erste Ver- fügung erlassen ist, vorausgesetzt, daß nicht in dieser Verfügung die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des Oberversicherungsamts verneint ist. Zu § 110 der Reichsversicherungsordnung. § 14. Die in §27, § 285 Abs. 2, § 394 Abs. 2, 8§ 414, 488, § 489 Abs. 3, §§ 1437 und 1517 der Reichsversicherungsordnung der obersten Verwaltungsbehörde zugewiesenen Auf- gaben und Rechte werden auf das Oberversicherungsamt übertragen. Zu § 111 der Reichsversicherungsordnung. § 15. 0) Von den durch die Reichsversicherungsordnung staatlichen oder gemeindlichen Behörden zugewiesenen Aufgaben kommen zu