795 Organen von Knappschaftsvereinen oder von Betriebskrankenkassen für Betriebsver— waltungen ihres Geschäftsbereichs zu übertragen (vergl. auch § 377 Abs. 3 der Reichs- versicherungsordnung). Zu § 115 der Reichsversicherungsordnung. § 17. Zur Überwachung der Entrichtung und des Einzugs der Beiträge haben die Orts- polizeibehörden den Organen und Beauftragten der Versicherungsanstalt und der Kranken- kassen sowie den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung auf Ersuchen die Einsicht der bei ihnen liegenden polizeilichen Meldungen (K. Verordnung vom 25. Mai 1901, Reg. Bl. S. 115) zu gestatten. Zu § 119 der Peichsversicherungsordnung. – 18. Das Versicherungsamt hat vor Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 119 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung den vorläufig unterstützungspflichtigen Ortsarmen= verband sowie die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung des Wohn= oder Aufenthalts- orts des Berechtigten zu hören. Zu § 122 der Reichsversicherungsordnung. l 19. Die Wundärzte II. Abteilung können innerhalb des Rahmens der ihnen erteilten Er- mächtigung (§ 1 Nr. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 8. April 1872, Reg. Bl. S. 143, betreffend den Einfluß der Deutschen Gewerbeordnung auf das Medizinal- wesen) selbständige ärztliche Hilfe leisten. Bu §8 137, 138 der Peichsversicherungsordnung. § 20. (0) Nach den 88 137, 138 der Reichsversicherungsordnung ist die Erhebung von Gebühren und Sporteln für alle Behörden (Oberämter, Gemeindebehörden, Standesämter usw.) 2