798 nen Versichertenbeiträge kann zwischen der Amtskörperschaft oder der Gemeinde und der Krankenkasse eine Pauschsumme vereinbart werden. Die Übernahme der Versichertenbeiträge durch die Amtskörperschaft oder eine Ge- meinde nach Abs. 1 sowie die Vereinbarung einer Pauschsumme nach Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung steht je binnen eines Monats nach der Eröffnung dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat und im Falle des Abs. 2 auch dem Kassenvorstand Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, das endgültig entscheidet. Zu § 499 der Peichsversicherungsordnung. 8 26. Zuständige Behörde im Sinne des 8 499 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist das Versicherungsamt. § 18 dieser Verfügung gilt entsprechend. III. Unfallversicherung. Zu § 616 der Reichsversicherungsordnung. 9 26. Das Versicherungsamt hat vor Abgabe seiner Außerung über die Kapitalabfindung den vorläufig unterstützungspflichtigen Armenverband sowie die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung des Wohn= oder Aufenthaltsorts des Verletzten zu hören. Zu § 799 der Reichsversicherungsordnung. 8 27. Als Behörde, der die Nachweise über längere Bauarbeiten vorzulegen sind, wird die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung bestimmt. Die Ortsbehörde hat gemäß 8 801 der Reichsversicherungsordnung zu verfahren.