816 (Reg. Bl. S. 202) entsprechende Anwendung. Nach Rechtskraft der Entscheidung stellt das Oberversicherungsamt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl mit angemessener Zahlungsfrist unter der Androhung zu, daß bei fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist die Zwangsvollstreckung verfügt und ausgeführt werde. VI. Schluß= und Ubergangsbestimmungen. Zu Art. 64 bis 66 des Ginführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung. § 75. Ch) Bescheinigungen über eine berufsmäßige Beschäftigung während der dem Inkraft- treten der Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig unmittelbar voran- gegangenen drei Jahre und deren vorübergehende Unterbrechung (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung) sowie sonstige Bescheinigungen über Beschäftigungsverhältnisse hat die Ortsbehörde für die Arbeiter- versicherung auszustellen; sie hat auch Zeugnisse der Arbeitgeber zu beglaubigen. G) Zur Beglaubigung von Bescheinigungen, die eine Behörde ihren gegenwärtigen oder früheren Bediensteten über Beschäftigungsverhältnisse erteilt, genügt der Beidruck des Dienstsiegels der Behörde. (3) Bescheinigungen und Nachweise für nach Art. 64 bis 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung anrechnungsfähige Zeiten können die Versicherten der Versicherungsanstalt, an die ihre Quittungskarten nach Aufrechnung abgegeben werden, zur Aufbewahrung übermitteln; die Versicherten übergeben die Urkunden der Ausgabestelle, die sie der abzuliefernden Quittungskarte anschließt. Zu Art. 95 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung. 8 76. (0) Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen nach §§ 43 und 44 des Invalidenversicherungs- gesetzes vom 13. Juli 1899 (Reiche-Gesetzbl. S. 463), soweit sie nach Art. 75 des Ein- führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung noch zulässig sind, können durch Ver-