831 1. Grundstücke und Gefälle, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören (Art. 21 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes): 2. Grundstücke, auf die sich der Staatsforstbetrieb erstreckt (§§ 957 und 1033 der Reichsversicherungsordnung); 3. Grundstücke von Betrieben der Gärtnerei, der Park= und Gartenpflege, sowie von Friedhofsbetrieben (§ 917 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), die einer besonderen über Württemberg hinausreichenden Berufsgenossenschaft angehören (Art. 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes):t 4. Grundstücke von Betrieben, deren Sitz außerhalb des Landes oder im Bezirk einer andern württembergischen Berufsgenossenschaft gelegen ist (§§ 956 und 962 der Reichsversicherungsordnung): kleine Haus= und Ziergärten im Sinne des § 917 Abs. 2 der Reichsversicherungs- ordnung; 6. landwirtschaftliche Grundstücke, die den Zwecken von Nebenbetrieben gewerblicher Hauptbetriebe dienen und zu deren Bewirtschaftung überwiegend Personen aus dem gewerblichen Hauptbetrieb tätig sind, soweit solche Nebenbetriebe durch die Satzung der gewerblichen Berufsgenossenschaft der gewerblichen Unfallver- sicherung unterstellt sind (§ 540 Nr. 1 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung); 7. Grundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, der nach § 922 in Verbindung mit § 542 der Reichsversicherungsordnung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft zugeteilt ist. 2) Zu den in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Grundstücken gehören insbesondere auch ertrags- fähige und deshalb steuerpflichtige Grundstücke, deren landwirtschaftliche Benützung dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört hat, sei es, daß an die Stelle der landwirtschaftlichen eine gewerbliche Nutzung getreten ist, insbesondere die zum Eisenbahn- betrieb benutzten Grundflächen sowie die Flächen der Arbeits= und Niederlageplätze, ge- werblich quegebeutete Steinbrüche (Art. 21 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes). (3) Die unter Abs. 1Nr. 1bis 5 fallenden Grundstücke und Gefälle sind soweit möglich von Amts wegen zu erheben. Soweit das die Befreiung des Grundstücks oder Gefälls recht- S□##