834 sofern sie aber beim Genossenschaftsvorstand eingebracht worden sind, von diesem der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung mitzuteilen. G) Die sämtlichen Anträge sind von der Ortsbehörde mit fortlaufenden Zahlzeichen zu versehen und in einem Umschlag zu vereinigen. (r Auf besonderem Blatt ist nach Muster der Anlage Feine Übersicht über die Zuschläge zu den Umlagekapitalen zu vermerken, wie sie sich aus den durch die Satzung getroffenen allgemeinen Festsetzungen für jeden beteiligten Unternehmer ergeben; in der Übersicht ist die Summe der anzurechnenden Zuschläge zu ziehen. Diese Ubersicht ist alljährlich vor Aufstellung der Katasternachweisung richtig zu stellen. e) Feststellung von Zuschlägen für Betriebsbeamte und Facharbeiter. § 23. Die von dem Unternehmer auf Grund des Art. 27 des Ausführungsgesetzes und der hiezu ergangenen Satzungsbestimmungen angemeldeten Betriebsbeamten und Fach- arbeiter sind von der Ortsbehörde alsbald nach der Anmeldung in ein fortlaufendes Ver- zeichnis aufzunehmen, das nach dem in Anlage G enthaltenen Muster zu führen ist. Nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Verzeichnisses ist der aus den allgemeinen Festsetzungen sich ergebende Katasterzuschlag für den einzelnen Betriebsbeamten oder Facharbeiter zu berechnen; das Ergebnis der Berechnung ist in Spalte 8 einzutragen und dem Betriebs- unternehmer in Spalte 9 urkundlich zu eröffnen. Die Summe der einzelnen Kataster- zuschläge ist alljährlich vor Aufstellung der Katasternachweisung zu berechnen und der Ab- schluß zu beurkunden. f) Feststellung von Zuschlägen für die versicherten Tätigkeiten. 8 24. Soweit für die nach den 88 920 und 921 der Reichsversicherungsordnung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Tätigkeiten durch die Satzung Zu— schläge festgesetzt sind, hat die Ortsbehörde die von der Satzung vorgeschriebenen An— meldungen der Unternehmer entgegenzunehmen und auch von Amts wegen auf die