838 des berechneten Umlagefußes den auf die Gemeinde treffenden Umlagebetrag richtig zu stellen, sowie den Gemeinderat hievon in Kenntnis zu setzen. i) Unterausteilung der Umlage auf die einzelnen Beitrags- pflichtigen und Erhebung der Einzelbeiträge. § 29. (0) Die Gemeindebehörden können die nach Art. 34 des Ausführungsgesetzes der Gemeinde zukommende Unterausteilung der auf die Gemeinde entfallenden Umlage auf die einzelnen Beitragspflichtigen und den Einzug derselben an die Umlegung und an den Einzug der Grund= und Gefällsteuern anschließen. Es bleibt ihnen jedoch auch unbenommen, sowohl die Unterausteilung als den Einzug innerhalb der für die Ablieferung der Umlage an die Genossenschaft bestimmten zweimonatlichen Frist oder sonst zu einem früheren Zeitpunkt zu bewerkstelligen. 2) In beiden Fällen ist zur Umlegung das Steuerabrechnungsbuch der Gemeinde zu verwenden (zu vergl. Anlage A zu § 26 der Vollzugs-Verfügung vom 22. September 1904, Reg. Bl. S. 263, zu dem Gesetz, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften). Die Ergänzung des Steuerabrechnungsbuchs ist dem mit seiner Anlegung beauftragten Beamten zu übertragen. (Jalls die Umlegung und der Einzug der Beiträge nicht im Anschluß an die Umlegung und an den Einzug der Grund= und Gefällsteuer erfolgt, ist die Anlegung besonderer Ein- zugsregister zulässig. In diesem Falle kann die Besorgung des Umlegungsgeschäfts auch einem anderen als dem in Abs. 2 genannten Beamten übertragen werden. 30. Das Umlagekataster des einzelnen Zahlungspflichtigen bestimmt sich: I. durch die Hauptsummec des Grund-und Gefällkatasters, wie sie für den einzelnen Jahlungspflichtigen in dem auf den 1. Januar des laufenden Jahres richtig gestellten Steuerbuch (zu vergl. § 9 Abs. 2, §§ 14 und 22 der Ministerialverfügung vom 18. Januar 1900, Reg. Bl. S. 65, in Verbindung mit 8§ 2 der Ministerialverfügung vom 21. Oktober 1904, Reg. Bl. S. 351) sich berechnet.