839 II. Zu dieser Summe treten hinzu als Zugänge: 1. die in § 26 Abs. 2 unter II Nr. 1 bis 5 bezeichneten Umlagekapitale und Zu- schläge der einzelnen Pflichtigen, 2. die Steuerkapitale von Grundstücken, für die der beitragspflichtige Betriebs- unternehmer nicht auch grundsteuerpflichtig ist (vergl. §§ 7, 8 und Anlage A). III. Von der aus der Zusammenrechnung von Nr. I und lI sich ergebenden Summe sind als Abgänge abzuziehen: 1. die in § 26 Abs. 2 unter III bezeichneten Steuerkapitale der einzelnen Pflich- tigen; 2. die Steuerkapitale von Grundstücken, bezüglich welcher eine andere Person als der Steuerpflichtige als beitragspflichtiger Betriebsunternehmer nachge- wiesen ist (vergl. 88 7, 8 und Anlage A)Y. 8 31. Das Umlagekataster jedes Zahlungspflichtigen wird in die summarische Berechnung des Steuerabrechnungsbuchs eingetragen, diese wird zusammengerechnet und durch Ver— gleichung mit dem Gesamt-Umlagekataster der Gemeinde probemäßig festgestellt. Sodann werden unter Benützung der Hilfstafel (8 27 Abs. 2) die Umlagebeträge der einzelnen Pflichtigen berechnet, wobei Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig nach oben abgerundet werden. Erst nachdem dies geschehen, werden die Katastersummen und die Umlagebeträge in das Steuerabrechnungsbuch für das laufende Jahr übertragen. § 32. (1) In die Steuerzettel beziehungsweise Steuerbüchlein müssen das Umlagekataster der Zahlungspflichtigen und deren Umlagebetreff aufgenommen werden. (2) Mit der Zustellung des Steuerzettels beziehungsweise Steuerbüchleins ist die Zahlungs- aufforderung zu verbinden, von welcher an nach Art. 35 des Ausführungzgesetzes die Frist zur Beschwerde gegen die Zuscheidung des Umlagebetreffs läuft. * Auf Verlangen hat der das Umlagegeschäft besorgende Beamte jedem Beteiligten die Grundlagen der Beitragsberechnung anzugeben und die Einsichtnahme der betreffenden