865 Bekanntmachung des Ministeriums des Junern, betreffend die Wahlordnung für die Wahl der Gensssenschaftsversammlung der landwirtschaftlichen Herussgenossenschaften. Vom 2. November 1912. Für die Wahl der Mitglieder der Genossenschaftsversammlung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wird auf Grund des Art. 15 des Ausführungsgesetzes zur Reichs- versicherungsordnung vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 245) nachstehende Wahlordnung er- lassen. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Die Wahl der Mitglieder der Genossenschaftsversammlung erfolgt unter Leitung des Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstands nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 82. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Bezirks- vereine (Statut des landwirtschaftlichen Vereins vom 1. Juli 1886, Reg.Bl. S. 220), in denjenigen Oberamtsbezirken, in denen ein landwirtschaftlicher Verein nicht besteht, die bei der nächsten dem Wahltag nachfolgenden Amtsversammlung stimmberechtigten Mit- glieder derselben, im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart die Mitglieder des Gemeinderats Stuttgart. Einleitung der Wahl. § 3. Der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstands hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten. Zu diesem Zwecke hat er die Oberämter um Mitteilung eines Verzeichnisses der nach § 2 wahl- berechtigten Personen ihrer Bezirke zu ersuchen. In den Verzeichnissen ist die Person und der Wohnort jedes Wählers genau zu bezeichnen. 84. (0) Nach Eingang der Verzeichnisse werden die Summen der auf die einzelnen Ober— amtsbezirke entfallenden Umlagekapitale gleichmäßig auf die wahlberechtigten Personen der Bezirke in folgender Weise verteilt.