883 Die etwaige Beiziehung von Volksschullehrern als Protokollführer und als Hilfsarbeiter unterliegt seitens der Oberschulbehörden keinem Anstand. Nach einer Mitteilung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens darf in solchen Fällen der Unterricht in den betreffenden Schulklassen, soweit erforderlich und soweit nicht für denselben anderweitig gesorgt werden kann, ausfallen. 3) Die Ortsvorsteher haben mindestens drei Tage vor dem Wahltermin, also spätestens am Sonntag, den 15. Dezember 1912, das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, den Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Abstimmung in jeder Gemeinde auf ortsübliche Weise unter Hinweis darauf bekannt zu machen, daß die Wahl auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungs- distrikten und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die voran- gegangenen Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen werden. Soweit in der Besetzung der Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertreter inzwischen eine Anderung eingetreten sein sollte, sind die betreffenden Namen gleichfalls be- kannt zu machen. 4) Die Ortsvorsteher sind für die vorschriftsmäßige Ausrüstung der Wahllokale in gleicher Weise, wie bei den Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte, verantwortlich und haben über die Bereitschaft derselben den Oberämtern nochmals rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. 5) Es bleibt vorbehalten, den Distriktswahlkommissionen durch die Oberämter im Anschluß an die Vorschriften der §§ 39 und 41 der Vollzugsverfügung zum Landtags- wahlgesetz und geeignetenfalls mit einzelnen Abweichungen hievon noch besondere Weisungen über den Zeitpunkt der Vornahme der Stimmenzählung und über die Handhabung der dabei zu verwendenden Zählbogen zu erteilen. 6) Die Distriktswahlvorsteher haben das versiegelte Paket, welches die nicht dem Protokoll beigehefteten Stimmzettel enthält, sowie das Protokoll mit sämtlichen 2