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erstreckt. Dagegen hat er sich von der Ortspolizeibehörde der ersten württembergischen 
Gemeinde, durch die er mit seiner Herde zieht, eine Wanderurkunde gemäß § 2 (zu vergl. 
Art. 27 des Weidegesetzes) ausstellen zu lassen. 
84. 
Das Kontrollbuch und die Wanderurkunde sind auf Verlangen den Polizeibeamten 
und den beamteten Tierärzten zur Einsicht vorzuzeigen. 
85. 
Unberührt durch diese Verfügung bleiben die Vorschriften, die für das Treiben von 
Schafherden nach einer für Tiere verschiedener Besitzer benutzten Schafwäsche ergangen 
sind (§ 274 der württembergischen Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetz), und 
die Anordnungen, die im Fall einer besonderen Seuchengefahr gegen das Treiben von 
Schafherden getroffen werden. 
Stuttgart, den 16. Dezember 1912. 
Pischek.