960 Anlage. Wanderurkunde (Art. 26 des Weidegesetzes vom 26. März 1873, Reg.Bl. S. 63) für die Schafherde des Ober 'Bezirks amts in Der — Eigentümer — Führer Z Ober » .. in Bezirks amts. „fährt mit obiger Herde, die aus . Stück besteht, am. zum Zweck (z. B. des Verkaufs, der Schlachtung, der Verladung der Tiere auf der Bahn) von...........·..·...........·....·................................................... nach........·......·...........·.......·.................... Ober Bezirks amts ab. , den 19 (Siegel oder Stempeli). Schultheißk. Während der Wanderung wurden gegen den Führer der Herde folgende Strafen erkannt: Nichtzutreffendes ist zu streichen. Fährt der Eigentümer mit der Herde, so braucht dessen Name nicht angegeben zu werden, wenn er schon oben genannt ist.