10. 11.— 12. 13. 14. 920 kann bei Aufzügen, die nur zwei Förderstellen miteinander verbinden, abgesehen werden, sofern an der oberen Ladestelle zuverlässige Aufsatz= oder ähnliche Stützvor- richtungen von solcher Beschaffenheit angebracht werden, daß sie zur Wirkung kommen, bevor der Fahrkorb betreten werden kann. « Die Fahrprobe ist mit der höchsten zulässigen Belastung vorzunehmen. Die Vor— nahme der Fangprobe kann dadurch erfolgen, daß der voll belastete Fahrstuhl in der Mitte durch einen Holzbalken unterstützt wird, welcher nach dem erfolgten Nachlassen der Seile weggestoßen wird. Das Seil ist soweit nachzulassen, daß der Fahrstuhl, falls er nach dem Wegstoßen der Unterstützung durch die Fangvorrichtung nicht fest— gehalten wird, sich auf zwei seitlich an den Führungsschienen aufgestellte gleich hohe Unterlagen aufsetzt, ohne das Seil zu spannen. Die Unterlagen sollen so hoch sein, daß der Fahrstuhl etwa 30 em tief fallen kann. Vor Vornahme der Fangprobe kann man sich von der Möglichkeit der Fangwirkung dadurch überzeugen, daß man den Fahrstuhl unten aufsitzen läßt und dabei beobachtet, ob der Fangmechanismus (Keile, Exzenter oder dergl.) überhaupt zum Anliegen an die Führungsschienen gelangt. Jeder Aufzug ist mit mindestens einer Vorrichtung zu versehen, die ihn in seinen Endstellungen selbsttätig zum Stillstand bringt. Von dieser Vorrichtung kann abgesehen werden, wenn der die Winde bedienende Arbeiter den Aufzug in jeder Stellung be- obachten kann, und die freie Uberfahrhöhe bei einschaligen Aufzügen mindestens 30 cm beträgt, sowie bei zweischaligen Aufzügen, bei denen die Bewegung beider Schalen voneinander abhängig ist. Der Betrieb des Aufzugs muß folgenden Bedingungen entsprechen: à) Die Bedienung der Aufzugsmaschine hat durch einen zuverlässigen Maschinisten zu geschehen, der den Aufzug nicht verlassen darf, solange er im Betrieb ist. b) Wenn der Stand des Maschinisten sich auf dem Gerüst befindet, ist er mit einem mindestens 1 m hohen, wenigstens aus Fußbrett, Mittelbrett und Handstab be- stehenden Schutzgeländer zu verwahren und wenn darüber gearbeitet wird, so sicher abzudecken, daß der Maschinist durch herabfallende Gegenstände nicht getroffen werden kann. c) Vor dem Abfahren des Aufzugs ist ein bestimmtes Zeichen zu geben. Bei der wiederkehrenden Prüfung der Bauaufzüge ist an Hand des Revisionsbuches der Aufzug genau wie bei der Abnahme zu prüfen. Jedoch genügt die Vornahme der Fangprobe in Zeitabständen von 2 Jahren.