6 1 wenn ein militärgerichtlich Verurteilter, dessen Dienstunbrauchbarkeit (Feld= und Garnisondienstunfähigkeit) feststeht, zunächst nur zur Disposition der Ersatzbehörden oder zum Beurlaubtenstand seiner Waffe entlassen wird (M. St.V. I. T. § 5 Nr. 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz), 3. wenn ein Militärgefangener feld= und garnisondienstunfähig oder wegen vorsätz- licher Selbstverstümmelung bestraft und arbeitsunfähig ist (M. St. V. I. T. § 24 Nr. 1), 4. wenn in Friedenszeiten ein Militärgefangener des Gemeinenstandes während der Dauer der Strafverbüßung das 45. Lebensjahr vollendet (M. St.V. I. T. 8§ 24 Nr. 2), wenn ein Militärgefangener wegen Geisteskrankheit vorläufig aus der Strafhaft entlassen worden ist (M. St.V. I. T. § 23 Nr. 6 Satz 2). □ § 2. Für die Fälle, in denen an Personen des Beurlaubtenstandes eine Gesamtstrafe zu vollstrecken ist, die sich aus militär= und zivilgerichtlich erkannten Strafen zusammensetzt, ist zu vergleichen der Abschnitt I der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegs- wesens vom 10. August 1909, Amtsbl. J. Min. S. 165, M. V. Bl. S. 200 (vergl. auch M. V. Bl. 1910 S. 117). 83. Darüber, in welchem Bundesstaat die militärgerichtlich erkannten Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind, deren Vollzug auf die bürgerlichen Behörden übergeht, sind zu vergleichen § 15 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung, Abschnitt II der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens vom 10. August 1909 (s. oben § 2), ferner Bekanntmachung des Justizministeriums vom 4. September 1903, betreffend die auf die bürgerlichen Behörden übergehende Vollstreckung militärgerichtlich erkannter Gesamtstrafen, Amtsbl. S. 100, vergl. mit M. V. Bl. 1903 S. 147 und § 9 Nr. 1 Abs. 2 M. St. V. I. T.