8 85. Das Militärgericht (Standgericht, Kriegsgericht, Oberkriegsgericht) hat, wenn es sich um eine in einer höheren Strafanstalt zu verbüßende Strafe handelt, über die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Ersatzes für die Kosten der Strafvollstreckung zu be— schließen und zutreffendenfalls den Betrag des zu leistenden Ersatzes festzusetzen. Der Beschluß ist in das Protokoll aufzunehmen. Bei der Beschlußfassung kommen die Bestimmungen zur Anwendung, die für die Festsetzung der Ersatzpflicht der in den bürgerlichen höheren Strafanstalten befindlichen Gefangenen maßgebend und zur Zeit enthalten sind in den Verfügungen des Justiz- ministeriums a) vom 29. Juni 1875, betreffend die von den Gefangenen des Zellengefängnisses, der Zuchthäuser, der Landesgefängnisse und der Strafanstalten für jugendliche Personen als Ersatz der Kosten des Strafvollzugs zu entrichtenden Beträge (Reg. Bl. S. 391, M.V. Bl. von 1876 S. 44), b) vom 22. Januar 1889, betreffend die Verpflegung der Festungsgefangenen und die von denselben zu den Kosten des Strafvollzugs zu leistenden Beiträge (Reg. Bl. S. 7, M. V. Bl. S. 30). Ist die Strafe im Amtsgerichtsgefängnis zu verbüßen, so hat das Militärgericht zu bestimmen, ob der Verurteilte als vermögend zu betrachten ist, die Kosten des Straf- vollzugs zu bezahlen. Ist von seiten des erkennenden Gerichts ein Beschluß unterblieben und deshalb nach- träglich ein solcher notwendig, so kommt er dem betreffenden Gerichtsherrn unter Zu- ziehung eines richterlichen Militärjustizbeamten, in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit des dem Gerichtsherrn als juristischer Beirat zugeteilten Justizbeamten zu. Gesuche um gnadenweisen Nachlaß von Strafvollzugskosten sind von den bürgerlichen Behörden nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften zu erledigen. 86. Ist die Strafe in einer höheren Strafanstalt (Zuchthaus, Zellengefängnis, Landes— gefängnis, Festung) zu vollziehen, so wird der Verurteilte, der sich in Haft befindet, oder